CanG § 3 Eigenbesitz

Legale Cannabis-Menge in Deutschland 2026

Seit April 2024 gelten durch das Cannabisgesetz (CanG) neue Regeln für den legalen Besitz von Cannabis. Hier finden Sie alle aktuellen Mengengrenzen und Bestimmungen.

Fakten auf einen Blick

Besitz unterwegs

Max. 25 g (getrocknet)

Besitz zuhause

Max. 50 g (getrocknet)

Eigenanbau

Max. 3 Pflanzen

Anbauvereinigung

Max. 25 g/Tag, 50 g/Monat

THC-Gehalt

Keine Obergrenze

Mindestalter

18 Jahre

Eigenbesitz: Wie viel Cannabis ist erlaubt?

Das Cannabisgesetz (CanG, in Kraft seit 01.04.2024) regelt den erlaubten Eigenbesitz für Erwachsene ab 18 Jahren.

Unterwegs (öffentlicher Raum)

Maximal 25 Gramm getrocknetes Cannabis dürfen im öffentlichen Raum mitgeführt werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Blüten, Haschisch oder andere cannabishaltige Zubereitungen handelt – es zählt das Gewicht der gesamten Mischung.

Zuhause (privater Raum)

In der eigenen Wohnung dürfen maximal 50 Gramm getrocknetes Cannabis aufbewahrt werden. Die Menge umfasst sowohl gekauftes als auch selbst angebautes Cannabis. Cannabis muss vor dem Zugriff von Kindern und Jugendlichen geschützt werden.

Umrechnung bei frischem Cannabis

Die Mengengrenze bezieht sich auf getrocknetes Cannabis. Bei frischem (erntefeuchtem) Cannabis wird ein Umrechnungsfaktor von 1:5 angewendet: 125 g frisches Cannabis entsprechen 25 g getrocknetem Cannabis.

Eigenanbau: Private Pflanzen

Der private Anbau von Cannabis ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt.

Maximal 3 Pflanzen

Pro volljährige Person im Haushalt sind maximal 3 weibliche Cannabis-Pflanzen zum Eigenverbrauch erlaubt. In einem Zweipersonenhaushalt (beide volljährig) wären das bis zu 6 Pflanzen.

Anbau-Auflagen

Der Anbau muss im eigenen Wohnraum oder auf dem dazugehörigen Grundstück (z.B. Garten, Balkon) erfolgen. Pflanzen müssen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, geschützt sein. Der Anbau auf öffentlich einsehbaren Flächen ist untersagt.

Saatgut und Stecklinge

Der Erwerb von Samen und Stecklingen ist legal. Samen können im Handel oder über Anbauvereinigungen bezogen werden. Der Versand von Samen innerhalb der EU ist erlaubt.

Anbauvereinigungen (Cannabis Social Clubs)

Seit Juli 2024 können Anbauvereinigungen gegründet werden, die Cannabis für ihre Mitglieder anbauen.

Abgabemengen

Maximal 25 g pro Tag und Mitglied. Maximal 50 g pro Monat und Mitglied. Für Mitglieder unter 21 Jahren: maximal 30 g/Monat mit einem THC-Gehalt von höchstens 10 %.

Organisatorische Regeln

Mindestens 7 Mitglieder, maximal 500 Mitglieder. Nur deutsche Staatsbürger oder Personen mit Wohnsitz in Deutschland. Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen und Kindertagesstätten. Kein Konsum auf dem Vereinsgelände.

Registrierung

Anbauvereinigungen müssen eine behördliche Erlaubnis beantragen. Die zuständige Behörde variiert je nach Bundesland. Voraussetzung sind u.a. ein Anbau- und Gesundheitsschutzkonzept, Jugendschutzkonzept und Suchtpräventionskonzept.

Sonderregeln für Cannabis-Patienten

Patienten mit ärztlicher Verordnung unterliegen teilweise anderen Regelungen.

Höhere Besitzmengen

Cannabis-Patienten dürfen die verordnete Menge besitzen und transportieren, auch wenn diese die allgemeinen Grenzen (25g/50g) überschreitet. Die verordnete Menge ergibt sich aus dem Rezept. Als Nachweis dient das ärztliche Rezept oder der Patientenausweis.

Apothekenbezug

Medizinisches Cannabis wird über Apotheken abgegeben – nicht über Anbauvereinigungen. Die Qualität ist pharmazeutisch standardisiert (GMP). Die monatliche Höchstmenge beträgt 100 g (CanG-Regelung), wobei die individuelle Verordnung in der Regel darunter liegt.

Keine Eigenanbaupflicht

Patienten müssen ihr Cannabis nicht selbst anbauen. Der Bezug über die Apotheke ist der reguläre Weg. Eigenanbau ist zusätzlich erlaubt (3 Pflanzen), der Apothekenbestand zählt aber zur Gesamtmenge.

Wichtige Hinweise

  • Mengenüberschreitung: Wer mehr als die erlaubte Menge besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (bei geringfügiger Überschreitung) oder eine Straftat (bei erheblicher Überschreitung). Die genaue Abgrenzung ist noch nicht abschließend durch Rechtsprechung geklärt.
  • Jugendschutz: Die Weitergabe an Minderjährige ist eine Straftat. Auch die Aufbewahrung muss kindersicher erfolgen.
  • Konsumverbot in Schutzzonen: Cannabis darf nicht in Fußgängerzonen zwischen 7-20 Uhr, in Sichtweite von Schulen/Kitas/Spielplätzen (100m Abstand) und in öffentlichen Sportstätten konsumiert werden.
  • EU-Reisen: Der Transport von Cannabis über Grenzen bleibt verboten – auch innerhalb der EU. Dies gilt auch für Cannabis-Patienten (Ausnahme: Schengen-Bescheinigung für bis zu 30 Tage).

Häufig gestellte Fragen

Weiterführende Seiten

Ärztliche Cannabis-Beratung

Lassen Sie sich in einem ärztlichen Beratungsgespräch individuell beraten, ob medizinisches Cannabis für Sie in Frage kommt. Der Arzt entscheidet über die Verordnung.

Zur Cannabis-Beratung

Pflichthinweis: Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke.

Rechtlicher Hinweis

Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Rechtliche Regelungen können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder die zuständige Behörde. Stand: März 2026.