Arbeitsrecht & CanG

Cannabis & Arbeitgeber – Arbeitsrecht 2026

Die Legalisierung von Cannabis wirft im Arbeitsverhältnis viele Fragen auf. Hier erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer und Cannabis-Patienten haben.

Fakten auf einen Blick

Konsum in Freizeit

Grundsätzlich erlaubt

Konsum am Arbeitsplatz

Verboten (Hausrecht)

Anlassloser Drogentest

In der Regel unzulässig

Anlassbezogener Test

Unter Bedingungen zulässig

Cannabis-Patient

Besonderer Schutz

Sicherheitsrelevante Jobs

Sonderregeln möglich

Cannabis-Konsum und Arbeitsrecht

Durch das Cannabisgesetz hat sich die arbeitsrechtliche Bewertung von Cannabis-Konsum grundlegend geändert.

Freizeitkonsum: Privatsache

Der legale Cannabis-Konsum in der Freizeit ist grundsätzlich Privatsache und kein Kündigungsgrund. Der Arbeitgeber hat kein Recht, das Freizeitverhalten seiner Mitarbeiter zu kontrollieren – solange es nicht die Arbeitsleistung oder Sicherheit beeinträchtigt. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage bei Alkohol.

Am Arbeitsplatz: Verboten

Cannabis-Konsum während der Arbeitszeit, in Pausen auf dem Betriebsgelände oder vor Arbeitsbeginn (mit Wirkung auf die Arbeit) ist durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers untersagt. Dies gilt analog zum Alkoholverbot, das die meisten Arbeitgeber aussprechen. Ein Verstoß kann eine Abmahnung oder Kündigung rechtfertigen.

Berauschter Zustand bei der Arbeit

Erscheint ein Arbeitnehmer erkennbar berauscht zur Arbeit, kann der Arbeitgeber ihn nach Hause schicken (ohne Entgeltfortzahlung). Wiederholte Verstöße können eine verhaltensbedingte Kündigung begründen. Der Arbeitgeber hat zudem eine Fürsorgepflicht und muss für Sicherheit am Arbeitsplatz sorgen.

Drogentests durch den Arbeitgeber

Die Zulässigkeit von Drogentests im Arbeitsverhältnis ist rechtlich differenziert zu betrachten.

Anlasslose Tests: Unzulässig

Regelmäßige, anlasslose Drogentests sind nach deutschem Arbeitsrecht in der Regel unzulässig. Sie verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Auch eine Betriebsvereinbarung oder Klausel im Arbeitsvertrag kann dies nicht generell erlauben.

Anlassbezogene Tests: Bedingt zulässig

Bei konkretem Verdacht auf Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (z.B. Geruch, Ausfallerscheinungen, Unfälle) kann der Arbeitgeber einen Drogentest vorschlagen. Der Arbeitnehmer kann diesen jedoch ablehnen – es gibt keine Mitwirkungspflicht. Die Weigerung allein darf keinen Nachteil begründen.

Sicherheitsrelevante Berufe

In Berufen mit besonderen Sicherheitsanforderungen (Berufskraftfahrer, Piloten, Kranführer, Chirurgen, Wachpersonal mit Waffenerlaubnis) können regelmäßige Eignungsuntersuchungen vorgeschrieben sein. Hier gelten berufsgenossenschaftliche Vorschriften (z.B. DGUV Grundsatz 25) und tarifvertragliche Regelungen, die Drogentests einschließen können.

Cannabis-Patienten im Arbeitsverhältnis

Arbeitnehmer mit einer ärztlichen Cannabis-Verordnung genießen besonderen Schutz.

Kein Kündigungsgrund

Die Einnahme von ärztlich verordnetem Cannabis ist kein Kündigungsgrund – ebenso wenig wie die Einnahme anderer verschreibungspflichtiger Medikamente (z.B. Opioide, Benzodiazepine). Die Kündigung wegen einer ärztlichen Behandlung wäre diskriminierend.

Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber

Eine generelle Pflicht, den Arbeitgeber über die Cannabis-Medikation zu informieren, besteht nicht. Anders verhält es sich, wenn: die Medikation die Arbeitssicherheit beeinträchtigen könnte (z.B. bei Maschinenbedienung), der Arbeitgeber berechtigt nach der Arbeitsfähigkeit fragt, ein positiver Drogentest vorliegt und Aufklärung nötig ist.

Arbeitsunfähigkeit und Krankschreibung

Wenn die Cannabis-Medikation vorübergehend die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (z.B. in der Einstellungsphase), gelten die normalen Regeln zur Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitnehmer kann sich krankschreiben lassen, ohne den Grund zu nennen.

Betriebliche Regelungen

Arbeitgeber können und sollten klare betriebliche Regelungen zum Umgang mit Cannabis schaffen.

Betriebsvereinbarung

Der Arbeitgeber kann per Betriebsvereinbarung ein Cannabis-Verbot am Arbeitsplatz festlegen – analog zum Alkoholverbot. Der Betriebsrat ist zu beteiligen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG – Ordnung des Betriebs). Ein komplettes Verbot des Freizeitkonsums ist jedoch nicht zulässig.

Unfallversicherung

Ist ein Arbeitsunfall auf Cannabis-Konsum zurückzuführen, kann die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen kürzen oder verweigern. Bei Cannabis-Patienten gilt dies nur, wenn sie die medizinisch verordnete Dosis überschritten haben.

Fürsorgepflicht

Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht sicherstellen, dass kein Mitarbeiter unter Cannabis-Einfluss sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausführt. Er kann dafür Schulungen anbieten, Vertrauenspersonen benennen und ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) etablieren.

Wichtige Hinweise

  • Bewerbungsverfahren: Die Frage nach Cannabis-Konsum im Vorstellungsgespräch ist in der Regel unzulässig. Ausnahme: sicherheitsrelevante Berufe. Eine Lüge bei unzulässiger Frage hat keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
  • Beamte und öffentlicher Dienst: Für Beamte gelten besondere beamtenrechtliche Pflichten. Der Konsum von Cannabis außerhalb des Dienstes ist zwar nicht mehr strafbar, kann aber als Dienstvergehen gewertet werden, wenn die dienstliche Pflichterfüllung beeinträchtigt wird.
  • Probezeit: In der Probezeit kann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Ein positiver Drogentest kann faktisch zur Kündigung führen, auch wenn er arbeitsrechtlich nicht direkt verwertbar ist.
  • Dokumentation: Cannabis-Patienten sollten ärztliche Bescheinigungen aufbewahren, um im Streitfall die medizinische Notwendigkeit belegen zu können.

Häufig gestellte Fragen

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Rechtlicher Hinweis

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