Ärztliche Schweigepflicht
Verpflichtung zur Geheimhaltung von Patientendaten.
Ausführliche Erklärung
Die ärztliche Schweigepflicht ist in § 203 StGB strafrechtlich verankert und verpflichtet Ärzte, alle ihnen anvertrauten Informationen geheim zu halten. Sie gilt auch in der Telemedizin und erstreckt sich auf alle Mitarbeiter. Eine Offenbarung ist nur mit Einwilligung des Patienten oder in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig.
Quellen & Referenzen
- § 203 StGB
- § 9 MBO-Ä
Verwandte Begriffe
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